Neue Urteile zum Thema Hausratversicherung

Ohne Hausratversicherung geht es nicht: Bei einem größeren Schaden ist kaum jemand in der Lage, beschädigte oder zerstörte Gegenstände komplett aus der eigenen Tasche zu ersetzen.
Neue Urteile zum Thema Hausratversicherung
Schutz für fast alle Fälle bietet die Hausratversicherung

Unser persönliches Hab und Gut wird umfassend geschützt durch die Hausratversicherung. Dabei bieten viele Gesellschaften schon weit mehr Deckung als allein bei den Gefahren durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Diebstahl. Auch muss sich der Hausrat nicht immer zwingend in der Wohnung selber oder im Haus befinden. Gegenstände des Hausrates sind z. B. auch über sie Außenversicherung gegen Abhandenkommen oder Schäden geschützt. Das kann im Urlaub sein, wenn Sachen aus dem verschlossenen Hotelzimmer gestohlen werden.

Ebenso besteht Versicherungsschutz – je nach Gesellschaft – auch für Gegenstände in der Garage, wenn diese sich in der Nähe des Versicherungsortes befindet. Ein Blick in die Leistungen der Hausratversicherung lohnt sich, vor allem, wenn man über eine ältere Police verfügt, die nicht so umfangreiche Leistungen bietet.

Bald beginnt der Frühling und viele Gartenfreunde nutzen die ersten Sonnenstrahlen, um sich ein Stück Fleisch auf den Grill zu legen. Doch hier gilt es aufzupassen. Wenn auch mittlerweile einige Gesellschaften Gartenmöbel in der Hausratversicherung gegen Diebstahl aus dem Garten schützen, gilt das nicht unbedingt für den Grill. Auch wenn der Garten vollständig mit Zäunen oder Hecken umfriedet ist, wird die Hausratversicherung den Diebstahl eines Grills nicht übernehmen.

Denn unter die Definition der Gartenmöbel fallen allein Gegenstände, die Menschen oder Tiere zum Sitzen oder Liegen aufnehmen können. Das ist beim Grill nicht gegeben (Urteil Amtsgericht Segeberg). Also, nach dem ersten Grillabend das Gerät unbedingt wieder gründlich abgelöscht und ausgekühlt in die Garage oder ins Gartenhaus verfrachten. Sonst droht anstatt des Diebstahls ein Feuer.

Ein Einbruch ist eine ärgerliche Sache und kann neben den Kosten auch noch zu psychischen Problemen führen. Nicht jeder Betroffene kann verdrängen, dass sich fremde Personen durch den Hausrat gefräst haben. Reagiert man zudem auf die Obliegenheitspflichten gegenüber der Hausratversicherung auch noch falsch, so wird der ganze Versicherungsschutz gefährdet. Denn neben der unverzüglichen Anzeige bei der Polizei muss der Hausratversicherung zeitnah eine Stehlgutliste eingereicht werden, damit diese den Umfang des Schadens prüfen kann.

Unterlässt der Versicherungsnehmer dieses oder reicht diese massiv verspätet ein (in einem konkreten Fall nach drei Monaten), braucht die Hausratversicherung nicht leisten. Allerdings muss die Hausratversicherung den Betroffenen bei der Schadensmeldung unmissverständlich auf die Notwendigkeit der Stehlgutliste hinweisen (§28, Absatz4, Versicherungsvertragsgesetz). Ansonsten kann der Versicherer sich nicht auf die Verletzung der Obliegenheitspflicht berufen (Oberlandesgericht Karlsruhe).

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