Gebäudeversicherung: Das Haus ist bezugsbereit – und wie geht es weiter?

Wer ein Haus zur Miete bewohnt, muss sich in der Regel keine Gedanken um die Gebäudeversicherung machen. Dafür ist der Hauseigentümer verantwortlich.
Gebäudeversicherung: Das Haus ist bezugsbereit - und wie geht es weiter?

Familie Schneider ist umgezogen. Von der kleinen Drei-Zimmer-Wohnung in ein neu errichtetes Reihenhaus. Sie wohnen hier zur Miete und Herr Schneider überlegt nun, welcher Versicherungsschutz für ihn von Bedeutung ist. Schnell erklärt im der Vermieter, das er sich lediglich Gedanken um eine Hausratversicherung muss. Die Gebäudeversicherung für dieses und die anderen Reihenhäuser besteht schon.

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Der Versicherungsschutz für das Wohngebäude umfasst in der Standarddeckung die folgenden Gefahren: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm und Hagel. Weiterhin kann der Versicherungsschutz erweitert werden für weiteres gewerbliches Zubehör, sonstige Grundstücksbestandteile oder Mietausfall für gewerblich genutzte Räume.

Der Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung lässt sich durch zahlreiche Klauseln individuell erweitern. Hierzu können z. B. gehören

– Überspannungsschäden durch Blitzschlag
– Einschluss von Nutzwärmeschäden
– Klima-, Wärmepumpen- und Solaranlagen
– Wasserleitungs- und Heizungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück

und viele weitere Einschlüsse.

Die Gebäudeversicherung leistet, wenn versicherte Gefahren auf das versicherte Gebäude einwirken. Für Schäden am Hausrat tritt die Hausratversicherung ein. Die Bedingungen der Gebäudeversicherung kennen keine Definition zum Begriff „Gebäude“. In Anlehnung an das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird ein Gebäude wie folgt definiert: „Ein Gebäude ist ein mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und Menschen und Sachen schützt.“

Beim Bau des Gebäudes werden zahlreiche Teile eingefügt. Die Gebäudebestandteile bilden mit dem Gebäude eine Einheit und sind in der Gebäudeversicherung eingeschlossen. Dazu gehören u. a. Fenster, Türen, Decken- und Wandvertäfelungen, Einbaumöbel, Anlagen der Wasserversorgung, sanitäre Einrichtungen und Fliesen sowie Parkettböden.

Herr Schneider ist sich aber nicht sicher, was die Gebäudeversicherung nun im Schadensfall übernehmen wird. Dazu setzt er sich mit dem Vermieter noch einmal in Verbindung. Dabei lässt er sich erklären, dass der selbst verlegte Laminatboden nicht zum Umfang der Gebäudeversicherung gehört. Auch die Küche, die sich Familie Schneider geleistet hat, fällt nicht unter den Schutz der Gebäudeversicherung. Kommt es hier zum Schadensfall durch die oben genannten Gefahren, so leistet für die von Familie Schneider eingebrachten Gegenstände die eigene Hausratversicherung.

Bildquelle: Rainer Sturm, www.pixelio.de
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