Gebäudeversicherung: Welches Zubehör gehört zum Versicherungsschutz?

„Kranken- und Lebensversicherung“ für die eigenen vier Wände: die Gebäudeversicherung.
Gebäudeversicherung: Welches Zubehör gehört zum Versicherungsschutz?

Die Gebäudeversicherung und die Hausratversicherung gehören zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Im Schadensfall decken sie die Kosten für eine Instandsetzung, Wiederbeschaffung oder für einen Wiederaufbau, wenn es durch z. B. Feuer, Unwetter oder auslaufendes Wasser zu einem Schaden kommt. Nicht immer ist aber klar, welcher Schutz nun die Gebäudeversicherung umfasst. Die Abgrenzung ist für den Laien nicht immer erkennbar.

Informationen zur Gebäudeversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/gebaeudeversicherung.html

Die Gebäudeversicherung umfasst den Schutz für ein Gebäude und alle fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteile, die Terrasse oder Gebäudezubehör, das der Instandhaltung des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient. Gegenstände des Hausrates sind somit nicht im Versicherungsschutz eingeschlossen.

Strittig ist oft die Frage, wo bei einer Küche der Versicherungsschutz greift. Die serienmäßige Küche aus dem Baumarkt oder Einrichtungshaus ist in der Regel nicht fest mit dem Gebäude verbunden und unterliegt somit der Hausratversicherung. Hingegen ist eine Einbauküche ein Gebäudebestandteil, wenn sie speziell für die Räumlichkeiten angepasst wurde und ein erneuter Ausbau nur mit Schäden einhergeht. Gleiches gilt für die Schrankwand im Wohnzimmer oder der begehbare Kleiderschrank im Schlafzimmer. Sind diese individuell für die Raummaße angepasst und eingebaut worden, unterliegen diese Möbelstücke der Gebäudeversicherung.

Weitere Zubehörteile wie z. B. ein freistehender Briefkasten oder eine Müllbox unterliegen ohne weitere Bedingungen dem Schutz der Gebäudeversicherung. Erweitern lässt sich der Versicherungsumfang mit separaten Klauseln z. B. für eine Photovoltaikanlage.

Wer ist für den Bodenbelag in einer Mietwohnung zuständig? Hat der Vermieter den Laminat oder den Teppichboden zugunsten des Mieters selber verlegt, fällt dieser in den Bereich der Gebäudeversicherung. Fügt ein Mieter jedoch auf eigene Kosten den Laminatboden ein, greift der Schutz der Gebäudeversicherung hier nicht mehr. Die Hausratversicherung des Mieters muss sich im Schadensfall dem Bodenbelag annehmen.

Bewegliche Sachen können trotzdem Bestandteil der Gebäudeversicherung sein. Handelt es sich dabei um Gegenstände, die wie eingangsbeschrieben der Nutzung des Gebäudes dienen, fallen sie unter den Schutz der Gebäudeversicherung. Das können Dachziegel sein, die im Keller gelagert sind oder auch das Heizöl im Kellertank.

Bildquelle: Hartmut910, www.pixelio.de
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