Gebäudeschäden durch umgestürzte Bäume

Jedes Jahr im Herbst gleichen sich die Bilder: Abgedeckte Dächer, verbeulte Autos, Flurschäden durch Herbststürme, die vielerorts ein Chaos hinterlassen. Die Schäden sind zum Teil beträchtlich. Gut, wenn man versichert ist. Was aber, wenn ein Baum das Haus des Nachbarn beschädigt? Zahlt das auch die Gebäudeversicherung? Der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten fünf Fragen zu diesem Thema.

Was zahlt eine Wohngebäudeversicherung?
RA Tobias Klingelhöfer: Jeder Hauseigentümer sollte eine solche Versicherung haben. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser- und Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind meist mitversichert – wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die der Eigentümer braucht, um das Haus nach einem Sturm wieder instandzusetzen.

Zahlt die Versicherung jeden durch Wind und Sturm entstandenen Schaden?
RA Tobias Klingelhöfer: Nein, nur sogenannte Sturmschäden werden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt. Allerdings spricht man bei einem Unwetter erst dann von einem Sturm, wenn mehr als acht Windstärken herrschen, bzw. der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h erreicht.

Wer zahlt, wenn ein gesunder Baum ein Nachbarhaus beschädigt?
RA Tobias Klingelhöfer: Wenn der Schaden durch einen versicherten Sturm verursacht wurde, leistet in aller Regel die Wohngebäudeversicherung des geschädigten Nachbarn (alle Kosten wie Reparatur, Abtransport etc. ). Diese nimmt dann je nach Fallkonstellation den Schadenverursacher in Regress.

Wie ist die Lage, wenn ein vorgeschädigter Baum ein Gebäude beschädigt ?
RA Tobias Klingelhöfer: Wenn kein versicherter Sturm und/oder eine massive Vorschädigung des Baumes vorlag, kann der Geschädigte sich direkt an den Nachbarn als Schadenverursacher wenden. Auch hier greift entweder dessen Haftpflichtversicherung – dies kann beispielsweise die private Haftpflichtversicherung oder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sein. Falls der Verursacher keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, haftet er sowieso mit seinem Privatvermögen.

Und wenn ein vorgeschädigter Baum bei leichtem Sturm aufs eigene Haus fällt?
RA Tobias Klingelhöfer: Wenn ein versicherter Sturm die Schadenursache war, zahlt die eigene Gebäudeversicherung den Schaden. Ein „sturmloses“ Umstürzen eines krankhaften Baums geht zulasten des Hauseigentümers.

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